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Immer häufiger kommt es im laufenden Mietverhältnis oder nach Beendigung des Mietverhältnisses zwischen den Parteien zum Streit darüber, in welchem Zustand sich die Wohnung bei Beginn oder Beendigung des Mietverhältnisses befunden hat. Abhilfe kann, und man will fast sagen muss, das Wohnungsabnahmeprotokoll schaffen.
Durch das Wohnungsabnahmeprotokoll wird der Zustand der Wohnung zum Beginn (Wohnungsübergabeprotokoll) oder zum Ende eines Mietverhältnisses (Wohnungsrückgabeprotokoll) beweisfähig gesichert.
Um eine optimale Beweissicherung zu erreichen, sollten bei der Erstellung des Wohnungsabnahmeprotokolls die folgenden Punkte und Tipps beachtet werden:
Auch wenn es selbstverständlich klingt, sollte das Protokoll zunächst leserlich und übersichtlich erstellt werden. Es empfiehlt sich, die Mieträumlichkeiten vom Wohnungseingang aus gesehen im Uhrzeigersinn zu begehen sowie für jeden separaten Raum einen separaten Punkt im Wohnungsabnahmeprotokoll zu erstellen. Dies dient der eigenen Orientierung und trägt dazu bei, dass wirklich alle Räume der Mieteinheit im Protokoll mit ihrem Zustand aufgeführt werden.
Die Beschreibung des Zustandes einzelner Räume sollte weiter kurz, knapp und prägnant sein. Es empfiehlt sich, für Flecken oder Beschädigungen einen Zollstock zur Hand zu haben, damit der Schaden auch im Umfang beschrieben werden kann.
Nötigenfalls können zusätzlich zur Beschreibung im Wohnungsabnahmeprotokoll Lichtbilder gemacht werden. Hier ist insbesondere darauf zu achten, dass diese auch aussagekräftig sind, es ist auf eine angemessene Belichtung (gräuliche Verfärbungen auf
einer weißen Wand sind auf einem mit Blitzlicht gemachten Bild eventuell nicht mehr zu erkennen) und ein scharfes Bild Wert zu legen. Arbeiten sie nötigenfalls mit einem Stativ.
Die Begutachtung der Räume muss vollumfänglich erfolgen. Überprüfen Sie daher nicht nur Wände, Decken, Fußböden, Türen und Türzargen. Denken Sie auch an die Funktionsüberprüfungen von Wasserhähnen, Absperrventilen, Lichtschaltern und Stromleitungen, begutachten Sie Antennendosen, Türschließer, Türsprechanlagen und
Heizungsventile.
Sollte die Wohnung über besondere Ausstattungsmerkmale wie beispielsweise eine Küche verfügen, ist diese ebenfalls vollumfänglich in ihrer Funktion und Tauglichkeit in Augenschein zu nehmen. Sparen sie nötigenfalls nicht mit beschreibenden Merkmalen des Zustandes der Wohnung oder einzelner Einrichtungsgegenstände.
Beachten Sie: Das, was im Wohnungsübergabeprotokoll als Mangel der Mieteinheit nicht aufgeführt ist, war dem Mieter bei Einzug nicht bekannt. Der Mieter wird sich in der Folgezeit auf die Behebung des ihm erst nach Einzug aufgefallenen Mangels berufen können.
Und bei der Rückgabe der Mietsache gilt: Eine Beseitigung von Mängeln, die im Wohnungsrückgabeprotokoll nicht festgehalten wurden, kann der Vermieter vom ehemaligen Mieter nicht verlangen. Konsequenz ist, dass der Vermieter für die nicht im Protokoll aufgeführten Mängel auch keine Schadensersatzansprüche geltend machen kann.
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Geschäftsführer von Haus & Grund Aachen, Rechtsanwalt Tobias Hundeshagen