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Grundsätzliche Voraussetzung für die Anwendung des Werkstudentenprivilegs (nur Rentenversicherungspflicht) ist die Einhaltung der 20-Wochenstunden-Grenze. Wenn jedoch das Studium weiterhin im Vordergrund steht, ist auch ein Überschreiten der 20 Wochen-Stunden-Grenze unschädlich. Dies ist u.a. bei einer Beschäftigung während der vorlesungsfreien Zeit (Semesterferien) der Fall.
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