Die Ausbildung der Ausbilder Präsentiert von www.schneller-schlau.de
Пікірлер: 11
@m.p.67504 жыл бұрын
Vielen lieben Dank dafür!!! Super verständlich erklärt:)DANKESCHÖN
@ostbekanntschaft8 жыл бұрын
Ihr beide seid super. Daumen hoch :)
@schnellerschlautv8 жыл бұрын
Danke!
@kathleenlippelt75786 жыл бұрын
Erst einmal: ich bin total froh eure Videos hier gefunden zu haben. Ich habe schon einen Kurs hinter mir und das hier ist um Längen besser, zumal nur aufs Wesentliche komprimiert. Ich hätte aber mal eine Frage. "muss denn der Ausbildungsbeauftragte nicht persönlich geeignet sein?" Ihr sagt im Video nur "fachlich" aber das verwundert mich etwas.
@schnellerschlautv6 жыл бұрын
Hallo, Kathleen, nein tatsächlich nicht. Der Ausbildungsbeauftrage hat die Aufgabe, in einem bestimmten Bereich z. B. Buchhaltung oder Kasse die Unterweisungen vorzunehmen. Dafür ist nur die fachliche Eignung notwending. Verantwortlich bleibt immer der Ausbilder (die Ausbilderin) bzw. der/die Ausbildende (Inhaber oder GF)
@kathleenlippelt75786 жыл бұрын
Hallo, danke für die Antwort :) Komisch finde ich das trotzdem. Eigentlich dürfte das nicht sein, da der Auszubildende ja zeitweilig auch dem Ausbildungsbeauftragten ausgeliefert ist, angenommen das wäre ein Schlimmer :) Ich wünsche euch ein shönes Wochenende. ICh werde mich dieses mit euren Videos vergnügen, da ich Dienstag Prüfung habe.
@schnellerschlautv6 жыл бұрын
das stimmt schon, wenn das ein "Schlimmer" ist, dann hat der Azubi keinen Spaß - ABER: dafür, dass das alles richtig läuft trägt immer der Ausbilder die Verantwortung, auch in Zeiten wenn der Azubi beim Ausbildungsbeauftragten sitzt. Viel Erfolg am Dienstag!
@knuebbel4 жыл бұрын
@@schnellerschlautv Danke für die Videos. Die sind echt super hilfreich und endlich mal ausführlich. Der Kommentar ist schon etwas älter, vielleicht hat sich das inzwischen geändert. Aber ein Ausbildungsbeauftragter muss auch die persönliche Eignung besitzen §28 (3) BBiG. Die persönliche Eignung ist unter § 29 BBiG festgehalten. Lese ich das falsch?
@schnellerschlautv4 жыл бұрын
@@knuebbel richtig gelesen, der §28 (3) sagt: " 3) Unter der Verantwortung des Ausbilders oder der Ausbilderin kann bei der Berufsausbildung mitwirken, wer selbst nicht Ausbilder oder Ausbilderin ist, aber abweichend von den besonderen Voraussetzungen des § 30 die für die Vermittlung von Ausbildungsinhalten erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und persönlich geeignet ist." Daraus ergibt sich, dass auch der Ausbildungsbeauftragte persönlich geeignet sein muss.