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Ob du eingebürgert werden kannst, hängt davon ab, welches aktuelle Aufenthaltsrecht du hast. Es gibt etliche Aufenthaltsrechte, die es nicht ermöglichen, eingebürgert zu werden. Folgende Aufenthaltsrechte ermöglichen die Einbürgerung nicht:
§§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes
Solltest du eines der genannten Aufenthaltsrechte haben, musst du vor der Einbürgerung zunächst dein Aufenthaltsrecht wechseln. Möglicherweise kannst du zumindest in ein unbefristetes Aufenthaltsrecht wechseln.
00:00 | ► Intro
00:19 | ► Die Aufenthaltsrechte
00:54 | ► Kann ich mit allen eingebürgert werden?
01:23 | ► Welche Titel sind dazu geeignet?
01:48 | ► 1. Beispiel
02:08 | ► 2. Beispiel
02:34 | ► Was muss ich tun, um trotzdem eingebürgert zu werden?
02:52 | ► Das unbefristete Aufenthaltsrecht
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