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Nichteheliche Lebensgemeinschaft - Partner rechtlos?
Unter nichtehelicher Lebensgemeinschaft versteht man eine Lebensgemeinschaft, wenn ein Mann und eine Frau oder auch gleichgeschlechtliche Personen zusammenleben. Insbesondere tritt die Problematik bei nicht verheirateten Partnern auf bzw. bei jungen Menschen, die zusammenleben. Die Rechtslage ist hier völlig eindeutig.
Mietverträge:
Die große Problematik tritt bei Mietverträgen auf. Hat nur einer von beiden Partnern den Mietvertrag abgeschlossen, so hat dieser praktisch das alleinige Besitzrecht an der Immobilie, die abgemietet wurde. Er kann jederzeit von dem anderen Partner verlangen, dass dieser das Mietobjekt verlässt. Es empfiehlt sich hier, eine Zusatzvereinbarung zu entwerfen, die auch in der Stiftung nichteheliche Lebensgemeinschaft erhältlich ist.
Haben beiden den Mietvertrag abgeschlossen, so tritt die Problematik auf, dass nur beide kündigen können. Hier sind Rechtsanwalt Prof. Dr. Thieler in der Praxis viele Fälle bekannt geworden, bei denen der ehemalige Partner enorm für den Expartner bezahlen musste, weil dieser seine Miete einfach nicht mehr bezahlte. Ein eklatanter Fall wurde bekannt, bei denen der eine Partner ausgezogen ist und darauf vertraute, dass der andere die Miete jahrelang weiterbezahlte. Mit dem Vermieter hat man die Beendigung des Mietvertrages nicht besprochen. Nach Jahren bekam der ausgezogenen Partner eine Klage über Schäden in der Wohnung und nicht bezahlter Mieter in Höhe von mehreren Tausend Euro.
Solange der Mietvertrag nicht verändert wurde, haftet der Partner, der auszieht weiterhin. Dies gilt für Schäden, Mieten etc. Ein großes Problem stellt auch die Kaution dar. Es muss auch geregelt werden, falls einer der Partner mit Einverständnis des Vermieters auszieht, was mit der Kaution, die oftmals gemeinsam bezahlt wurde, geschieht. Auch Renovierungsverpflichtungen müssen zwischen den Partnern geregelt werden.
Ein weiteres Problem - und dies sollte dringend in einer Vereinbarung geregelt werden - ist die Frage, ob man noch einen zusätzlichen Partner oder eine fremde Person aufnehmen kann. Der Mietvertrag bedeutet ja, dass beide alle Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag haben. Es kann somit auch passieren - und diese Fälle sind Herrn Rechtsanwalt Prof. Dr. Thieler aus der Praxis ebenfalls bekannt - dass ein Partner auf einmal einen neuen Partner kennenlernt und diesen mit in die Wohnung aufnimmt. Abgesehen davon, dass der Vermieter dies genehmigen muss, besteht auch das Problem, dass der andere Partner dies auch gar nicht wünscht und als persönliche Verletzung ansieht. Auch hier sollte eine Regelung in der Vereinbarung aufgenommen werden. Es empfiehlt sich eine sogenannte Vereinbarung über die nichteheliche Lebensgemeinschaft zu treffen, wo derartige Regelungen zu treffen sind (Alexandra Verlag GmbH, Bahnhofstraße 100, 82166 Gräfelfing).
Gemeinsames Eigentum
Die Partner müssen auch klären, wer kauft die Gegenstände in der Wohnung z. B. Möbel, wer bezahlt den Urlaub, das Essen. Haben die Partner getrennte Kassen und entscheiden, dass der eine Partner unbeweglichen sachlichen Gegenstände bezahlt und die anderen Essen und Urlaub, dann hat der Partner, der die Partnerschaft verlässt und nur Urlaub und Essen etc. bezahlte, nichts und darf nichts mitnehmen. Haben beiden Partner diese Gegenstände bezahlt, dann muss man sich einigen, wie diese getrennt werden. Es gibt sodann nur den Fall der Versteigerung, um eine Lösung herbeizuführen.
Investitionen des einen Partners in Vermögen des anderen Partners.
Auch hier muss Vorsicht vorhanden sein. Es gibt viele Fälle, bei denen sich ein Partner am Kauf oder Ausbau der Immobilie des anderen Partners beteiligt, ohne dass er irgendwo im Grundbuch eingetragen ist oder eine sonstige Regelung getroffen worden ist. Es ist oft nicht nur schwierig, derartige Leistungen nachzuweisen oder auch, wenn ein Partner selbst die Renovierungen vorgenommen hat. Es empfiehlt sich vor Beginn derartiger Tätigkeiten oder Investitionen eine Regelung zu treffen.
Todesfall des Immobilieneigentümers
Viele Partner gehen eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ein, indem sie in die Wohnung eines Lebenspartners einziehen, die diesem alleine gehört und wissen nicht, dass sie im Todesfall ohne Mietvertrag die Erben sofort aus der Wohnung werfen können. Auch hier benötigt man eine Regelung. Eine Regelung bietet sich auch an, entweder durch Wohnrecht oder Nießbrauch. Hierdurch erhält man auch das Recht, zu Lebzeiten in der Wohnung bleiben zu können. Es gibt auch die Möglichkeit, den anderen Partner rein vorsorglich für den Fall des Todes einen Teil der Immobilie zu übertragen bzw. in insofern rechtlich abzusichern.
Weitere Informationen finden Sie auf www.rechtsanwalt-thieler.de.