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BGH-Urteil vom 13.09.2018
Wenn ein Zahnarzt so miserabel arbeitet, dass seine Behandlung für den Patienten nutzlos ist, hat er keinen Anspruch auf ein Honorar, so der Bundesgerichtshof.
Geklagt hatte eine Frau, deren Zahnarzt ihr acht Implantate gesetzt hatte. Er hatte ihr zugesagt, eine computergesteuerte Technik zu verwenden. Dies tat er dann aber nicht. Als es anschließend massive Komplikationen gab, wollte sich die Patientin auf eine weitere Behandlung nicht mehr einlassen. Der Zahnarzt machte dennoch ein Honorar in Höhe von 34.000 Euro geltend. Als seine Patientin sich weigerte zu zahlen, wurde sie verklagt. Ein Gutachter stellte dann fest, dass keines der Implantate brauchbar war. Für eine Weiterbehandlung bestehe nur noch die Wahl zwischen „Pest und Cholera“. Der Gutachter empfahl, die Implantate zu entfernen. Der BGH gab heute der Frau recht, sie muss nichts zahlen. Das Urteil ist für alle Patienten von Bedeutung: Wenn ein Zahnarzt so schlecht arbeitet, dass das Ergebnis seiner Behandlung für den Patienten völlig nutzlos ist, kann er auch kein Honorar geltend machen.
Aktenzeichen: III ZR 294/16
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