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00:00 - Start
00:33 - Die Hörgeräteverordnung
01:10 - Hörgeräte ohne Eigenanteil
01:59 - Was beinhaltet der Krankenkassen- Zuschuss?
02:40 - Bin ich überhaupt schwerhörig?
03:34 - Schwerhörigkeit gemäß WHO 4
03:52 - Wie oft habe ich Anspruch auf ein neues Hörgerät?
04:17 - Information zur privaten Krankenkversicherung
04:50 - Was können Hörgeräte ohne Zuzahlung?
05:45 - Einreichen und Abrechnen mit der Krankenkasse
05:25 - Fazit
06:24 - Outro
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Kurzbeschreibung:
Sie interessieren sich für Hörgeräte, stellen sich aber die Frage, ob und welchen Anteil der Kosten die Krankenkasse für Sie möglicherweise übernimmt?
Im folgenden Ratgeber erhalten Sie alle Informationen zum Thema Hörgeräteverordnung und Kostenübernahme - sowohl für private als auch für gesetzliche Krankenversicherungen.
So können Sie sich bestens informieren und wissen, welche Abläufe auf Sie zukommen werden und was Sie für den Erhalt des Zuschusses benötigen.
Hörgeräte Zuzahlung Krankenkasse: Was zahlt die Krankenkasse für Hörgeräte?
Die vertraglich geregelten Zuschüsse der gesetzlichen deutschen Krankenkassen können bis zu 1.700,00 € (inklusive Ohrpassstück) für eine beidohrige Versorgung betragen. Und ist gegebenenfalls für Sie nahezu kostenlos*, wenn Sie ein Hörgerät wünschen, das lediglich die Anforderungen der gesetzlichen Krankenkassen erfüllt.
(*nur die gesetzliche Zuzahlung von 10,00€/ Hörgerät wäre hier in jedem Falle zu entrichten, wenn keine Befreiung vorliegt)
Die Hörgeräteverordnung
Damit Sie den Krankenkassen- Zuschuss in Anspruch nehmen können, müssen Sie eine sogenannte „ohrenärztliche Verordnung einer Hörhilfe“ bei einem Hörgeräteakustiker vorlegen. Sie erhalten diese Verordnung von Ihrem behandelnden Hals-Nasen-Ohrenarzt, wenn er den Hörverlust feststellt. Die (Erst-)Verordnung ist Voraussetzung für die Kostenübernahme Ihrer Krankenkasse und ein gegebenenfalls erforderliches Genehmigungsverfahren.
Ein entsprechender Hörverlust muss zwingend vorliegen:
Hörgeräte können gemäß der geltenden Hilfsmittelrichtlinie nur von gesetzlichen Kostenträgern bezuschusst werden, wenn folgende Kriterien erfüllt sind (siehe Seite 18, §21, Absatz 1):
1. der tonaudiometrische Hörverlust (DIN ISO 8253-1) auf dem besseren Ohr mindestens 30 Dezibel (dB) in mindestens einer der Prüffrequenzen zwischen 500 und 4000 Hertz (Hz)
und
2. sprachaudiometrisch die Verstehensquote auf dem besseren Ohr mit Kopfhörern (DIN ISO 8253-3) bei Verwendung des Freiburger Einsilbertests bei 65 dB nicht mehr als 80% beträgt
Wichtig: Sobald Sie die Verordnung von Ihrem Arzt erhalten, ist diese nur 28 Tage gültig. (falls erforderlich, stellt Ihnen die Praxis des Arztes aber sicherlich auch gerne ein Duplikat neueren Datums aus)
Wenn Sie sich für uns entscheiden, übernimmt MySecondEar die gesamte Abwicklung mit Ihrer Krankenkasse, sobald Sie uns die Verordnung haben zukommen lassen.
Übersicht der Zuschüsse für „Normal“- Schwerhörige*
Krankenkasse - 1. Hörgerät - 2. Hörgerät - Reparaturpauschale** (je Hörgerät)
VdEk (Barmer, DAK, HEK, HKK, KKH, Techniker): 690,15€, 690,15€, 154,70€
AOK Baden- Württemberg: 685€, 532€, 125€
AOK Hessen: 680€, 527€, 120€
BKK Bundesverband: 719€, 569€, 150€
BKK Verbund (Pronova,Schwenninger, Audi & Siemens BKK): 685€, 532€, 125€
BKK Bahn: 685€, 532€, 125€
Knappschaft/ LKK: 650€, 494€, 120€
IKK classic: 685€, 532€, 125€
IKK Verbund: 685€, 532€, 125€
BIG: 685€, 532€, 125€
* WHO 2- 3
** Reparaturpauschale = vertragliche Regelung zwischen Leistungserbringer (Hörgeräteakustiker) und gesetzlichen Krankenkassen, mit der sämtliche Reparaturen/ Neufertigung von Otoplastiken von reinen Krankenkassen- Hörgeräten (ohne Aufzahlung) innerhalb der Regelgebrauchszeit von sechs Jahren abgedeckt sind.
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#hörgeräte #hörgerätekrankenkasse #hörgerätekostenübernahme