Wie im Video erwähnt, muss eine Pflegeperson eingetragen sein. Ist dauerhaft ein Pflegedienst („24h-Pflege“) vor Ort, dann gibt es (eigentlich) keine Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege, da die Pflegeperson nicht verhindert sein kann,wenn der deutsche Pflegedienst oder die ausländische Betreuungskraft (BK) die Versorgung durchführt. Mögliche Strategien: Bei einer ausländischen BK bleibt man als Pflegeperson eingetragen und nutzt nur (zum Beispiel) eine Monatsrechnung des ausl. Anbieters pro Jahr als VHP. Hier gibt es dann bis zu 2.418.-€. Bei einem deutschen Pflegedienst mit Kassenzulassung nutzt man zu Beginn die VHP (maximal 2.418.-€) und wechselt nach einem Monat zur Dauerpflege. Beantragen Sie ebenfalls zum nächsten Monat die Umstellung von Pflegegeld auf die (viel höheren) Pflegesachleistungen. Lassen Sie sich vom Anbieter beraten!