Das Fragerecht des Arbeitgebers | Arbeitsrecht | 🎬#03

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Bucerius Law School – Lecture digital

Bucerius Law School – Lecture digital

Күн бұрын

‼️ Alle Videos finden sich in der playlist unter
➡️ buceri.us/arbr
Weiter geht es mit dem Fragerecht des Arbeitgebers - zwischen Diskriminierung, Interessensabwägung und "Recht zur Lüge" klären wir die wichtigsten rechtlichen Fragen und geben einen Überblick über den Umgang mit ihnen in der Examensklausur.
Die Videos dieser Reihe wurden als interaktive Videos konzipiert - leider unterstützt KZfaq diese Features nicht. Hinter folgendem Link lassen sich die Videos anonym auf dem Dienst playposit ansehen: buceri.us/arbr-03-playposit
▶ Inhaltsverzeichnis
Einführung: 0:00
Widerrechtlichkeit der Täuschung: 1:50
Notwehrlage: 2:45
Notwehrhandlung: 6:03
Typische Fragen: 7:27
Zusammenfassung: 9:09
⎯⎯⎯⎯⎯⎯
Diese Videoreihe begleitet die Vorlesung zum Arbeitsrecht im hochschuleigenen Examensvorbereitungsprogramm der Bucerius Law School, das im vierten Jahr des Studiums stattfindet. Prof. Jacobs bedankt sich bei seinen Mitarbeitern und insb. bei Moritz Nickel für tatkräftige Hilfe bei der inhaltlichen Planung und Durchführung des Projektes, sowie beim Learning Innovation Lab der Bucerius Law School für die Begleitung und Umsetzung.
Besonderer Dank gilt dem Hamburger Verein für Arbeitsrecht e.V. der dieses Projekt durch seine finanzielle Förderung möglich gemacht hat.
⎯⎯⎯⎯⎯⎯
Prof. Dr. Matthias Jacobs, geboren am 2. Juli 1965, ist seit 2005 Inhaber des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht, Arbeitsrecht und Zivilprozessrecht an der Bucerius Law School in Hamburg.
Er studierte Rechtswissenschaft in Mainz, legte 1992 das erste und 1996 das zweite juristische Staatsexamen ab. 1998 wurde Matthias Jacobs mit einer Arbeit über das Thema „Tarifeinheit und Tarifkonkurrenz“ promoviert. Die Habilitation folgte 2004 mit einer Arbeit über „Der Gegenstand des Feststellungsverfahrens - Rechtsverhältnis und rechtliches Interesse bei Feststellungsstreitigkeiten vor Zivil- und Arbeitsgerichten“.
Zwischen 1997 und 2003 war Matthias Jacobs Geschäftsführer an der „Schule des deutschen Rechts“ der Jagiellonen-Universität Krakau, zwischen 2002 und 2003 auch geschäftsführender Assistent des „Europäischen Graduiertenkollegs Systemtransformation und Rechtsangleichung im zusammenwachsenden Europa“.
2004 und 2005 übernahm er Lehrstuhlvertretungen an den Universitäten Mannheim und Bielefeld. 2005 wurde er an die Bucerius Law School berufen. 2007 lehnte er einen Ruf der Universität Erlangen-Nürnberg und 2010 einen Ruf der Universität Heidelberg ab.
Von Mai 2014 bis Oktober 2020 war er Geschäftsführer des Deutschen Arbeitsgerichtsverbands und ist seitdem dessen Vizepräsident.
Professor Jacobs forscht schwerpunktmäßig im Arbeitsrecht (vor allem im kollektiven Arbeitsrecht) und im allgemeinen Zivilrecht (Schuldrecht).
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Diese Videoreihe begleitet die Vorlesung zum Arbeitsrecht im hochschuleigenen Examensvorbereitungsprogramm der Bucerius Law School, das im vierten Jahr des Studiums stattfindet. Prof. Jacobs bedankt sich bei seinen Mitarbeitern und insb. bei Moritz Nickel für tatkräftige Hilfe bei der inhaltlichen Planung und Durchführung des Projektes, sowie beim Learning Innovation Lab der Bucerius Law School für die Begleitung und Umsetzung.
Besonderer Dank gilt dem Hamburger Verein für Arbeitsrecht e.V. der dieses Projekt durch seine finanzielle Förderung möglich gemacht hat.
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✓ Dieses Video wird unter der Lizenz CC BY 4.0 veröffentlicht. Bitte nennen Sie bei Nachnutzung Prof. Dr. Matthias Jacobs, Bucerius Law School als Autor.

Пікірлер: 12
@Herr_Internet
@Herr_Internet 3 жыл бұрын
Vielen Dank! Tolle Einheit, sehr schön dargestellt. Möglicherweise hätte man noch kurz die Offenbarungspflicht erwähnen können im Rahmen der Täuschung durch Unterlassen bzgl. relevanter Informationen zum Beruf. Aber das ergibt sich ja eigentlich auch von selbst! :-) LG
@buceriuslaw
@buceriuslaw 2 жыл бұрын
Vielen Dank für das Lob und den Hinweis. Die Möglichkeit einer Offenbarungspflicht des Bewerbers werden wir im Rahmen einer ggf. einmal kommenden zweiten Auflage der Videoreihe ausdrücklich erwähnen. Die Offenbarungspflicht betrifft umgekehrte Konstellationen, in denen der Bewerber nicht nur nicht lügen darf, sondern sogar ungefragt etwas angeben muss. Grundsätzlich besteht zwar keine allgemeine Aufklärungspflicht des Bewerbers, aber im Einzelfall müssen Umstände, die den Vertragszweck vereiteln oder erheblich gefährden können, auch ungefragt offenbart werden. Das ist der Fall, wenn der Arbeitnehmer aufgrund dieser Umstände die Tätigkeit nicht oder nur unter wesentlichen Beeinträchtigungen erbringen kann. Wird diese Aufklärung vorsätzlich unterlassen, steht dem Arbeitgeber ein Anfechtungsrecht aus § 123 I Var. 1 zu.
@Helena0397
@Helena0397 3 жыл бұрын
Cooles Video. Zum 119 II BGB kann man noch sagen, dass eine Schwangerschaft ja keine 'dauerhaft anhaftende' Eigenschaft ist. :)
@buceriuslaw
@buceriuslaw 2 жыл бұрын
Danke für dein Lob und den Hinweis. Mit diesem Zusatzargument kannst du in der Klausur den Ausschluss von § 119 II BGB noch überzeugender darstellen. Im Übrigen wird bei der Schwangerschaft auch aus §§ 1, 3 I 2, 7 AGG und dem europarechtlichen Verbot der Diskriminierung wegen des Geschlechts ein Ausschluss der Anfechtung gefolgert.
@elven.nextdoor2973
@elven.nextdoor2973 4 ай бұрын
Super Video, vielen Dank!
@supernuss97
@supernuss97 2 жыл бұрын
God bless you!!!
@lisaxo417
@lisaxo417 3 жыл бұрын
Danke für das tolle Video 😊 Ich hätte allerdings eine Frage. Ist das ,,Recht zur Lüge‘‘ nicht schon ein ausreichender/anerkannter Rechtfertigungsgrund?
@buceriuslaw
@buceriuslaw 2 жыл бұрын
Es stimmt, dass das Recht zur Lüge weitgehend anerkannt ist. Um das Recht zur Lüge jedoch nicht im luftleeren Raum zu prüfen, bietet es sich sich an, die Prüfung an § 227 BGB anzuknüpfen. Das ist unserer Meinung nach dogmatisch sauberer.
@sophiesonozaki5886
@sophiesonozaki5886 2 жыл бұрын
Aber 119 II greift doch auch nicht, weil eine Schwangerschaft gar keine Eigenschaft ist, weil sie nur vorübergehend ist
@phiizzurp1200
@phiizzurp1200 Жыл бұрын
wo steht denn, dass eine verkehrswesentliche Eigenschaft dauerhaft sein muss?
@MrsLegallyBrunett
@MrsLegallyBrunett 6 ай бұрын
Also ich habe das auch so im Repetitorium gelernt, dass § 119 ll BGB bei Schwangerschaften nicht greift.
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